Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2010

Geschäftszahl

2010/03/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4

Stammrechtssatz

In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/03/0026

2010/03/0027

2010/03/0028

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/03/0076 E 30. September 2010

2010/03/0054 E 25. August 2010