Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält.Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält.