Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2005

Geschäftszahl

2004/02/0217

Rechtssatz

Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält.