Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0103

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170103.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1991170103_19930924X02

Rechtssatz für 95/17/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/17/0012

Entscheidungsdatum

22.11.1996

Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/24 91/17/0103 2 (hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluß)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170012.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1995170012_19961122X02

Rechtssatz für 96/17/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0051

Entscheidungsdatum

21.06.1999

Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/24 91/17/0103 2 (hier: Auch der Anbau im Ausmaß von 53,55 m2 zählt zur Grundfläche)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170051.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1996170051_19990621X01

Rechtssatz für 2002/17/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/17/0036

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0103 E 24. September 1993 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170036.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2002170036_20020430X01

Rechtssatz für 2003/17/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0309

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2 idF 1988/080;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0103 E 24. September 1993 RS 2 (hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluss)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170309.X01

Im RIS seit

23.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2003170309_20031215X01