Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1999

Geschäftszahl

96/17/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/24 91/17/0103 2

(hier: Auch der Anbau im Ausmaß von 53,55 m2 zählt zur Grundfläche)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").