Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Geschäftszahl

91/17/0103

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").