Verwaltungsgerichtshof
15.12.2003
2003/17/0309
GRS wie 91/17/0103 E 24. September 1993 RS 2 (hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluss)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalabgabenG 1955 kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich einerseits auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern), andererseits auf die Geschoßzahl, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist, nicht aber auf die Fläche der Geschoße an (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; hier: auch ein unter dem Erdgeschoß gelegener, durch eine Treppe erreichbarer und begehbarer "Erdäpfelkeller" im Ausmaß von 11 m2 ist "Geschoß").
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/17/0310