Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehend Natur sind, rechtfertigen zwar im § 9 Abs 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (Hinweis: Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, 272; Hier: Bei einem Einkommen von DM 3534,-- monatlich und Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und drei Kindern stellt eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in der Höhe von rund ÖS 2700,-- - die Gebührenrestschuld beträgt ca ÖS 22000,-- - keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG dar. Außerdem ist der AbgPfl Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft).Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehend Natur sind, rechtfertigen zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (Hinweis: Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, 272; Hier: Bei einem Einkommen von DM 3534,-- monatlich und Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und drei Kindern stellt eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in der Höhe von rund ÖS 2700,-- - die Gebührenrestschuld beträgt ca ÖS 22000,-- - keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG dar. Außerdem ist der AbgPfl Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft).