Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2003

Geschäftszahl

99/17/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0054 E 28. März 1996 RS 1

(hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluss)

Stammrechtssatz

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehend Natur sind, rechtfertigen zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (Hinweis: Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, 272; Hier: Bei einem Einkommen von DM 3534,-- monatlich und Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und drei Kindern stellt eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in der Höhe von rund ÖS 2700,-- - die Gebührenrestschuld beträgt ca ÖS 22000,-- - keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG dar. Außerdem ist der AbgPfl Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft).