Das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 1104/94 = VfSlg. 14090/1995).Das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 1104/94 = VfSlg. 14090 aus 1995,).