Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0229

Rechtssatz

Das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 1104/94 = VfSlg. 14090 aus 1995,).