Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 darf gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden.Eine Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 darf gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden.