Durch § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 wird ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern (vgl. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959), unter Strafe gestellt. Eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 stellt daher kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt dar(Hinweis E 26.6.2001, 2001/04/0076, ergangen zu einer vergleichbaren Konstellation nach § 193 Abs. 1 MinROG).Durch Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 wird ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern vergleiche Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, WRG 1959), unter Strafe gestellt. Eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 stellt daher kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt dar(Hinweis E 26.6.2001, 2001/04/0076, ergangen zu einer vergleichbaren Konstellation nach Paragraph 193, Absatz eins, MinROG).