Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
2001/07/0093
Durch Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 wird ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern vergleiche Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, WRG 1959), unter Strafe gestellt. Eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 stellt daher kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt dar(Hinweis E 26.6.2001, 2001/04/0076, ergangen zu einer vergleichbaren Konstellation nach Paragraph 193, Absatz eins, MinROG).