Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/07/0172
Entscheidungsdatum
18.09.2002
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1;
EURallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/07/0040 E 15. September 2005
Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy ua)zum Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist. Zwar gibt die Abfall-Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt. Solche Anhaltspunkte bestehen etwa darin, ob ein bestimmter Stoff aus der Gewinnung eines Stoffes ein Produktionsrückstand ist, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist, oder zu welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0009 Palin Granit Oy VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X04
Im RIS seit
13.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070172_20020918X04