Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2003/07/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy ua)zum Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist. Zwar gibt die Abfall-Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt. Solche Anhaltspunkte bestehen etwa darin, ob ein bestimmter Stoff aus der Gewinnung eines Stoffes ein Produktionsrückstand ist, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist, oder zu welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist.