Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/03/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/03/0231

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL;
ADR 1973;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestrafung der Besch als Vertreterin des Beförderers und des Verantwortlichen für die Beladestelle ist im Hinblick auf die vom Gesetz an die unterschiedlichen Funktionen gestellten Verhaltensanforderungen zulässig (Hinweis E 8. September 2004, 2002/03/0327). Unzulässig wäre es aber, wenn die Besch als Verantwortliche der Beladestelle iSd Paragraph 7, Absatz 8, GGBG 1998 deshalb bestraft worden wäre, dass sie an den Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergeben und das ADR 1973 bzw. die Richtlinie 94/55/EG nicht eingehalten hätte. Eine solche Bestrafung hat zur Voraussetzung, dass die Personen des Verladers bzw. des Beförderers unterschiedliche sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X06

Im RIS seit

27.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2003030231_20041125X06