Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/12/0115
Entscheidungsdatum
29.04.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/12/0116
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0140 E 19. November 2002 RS 4
(hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG.Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120115.X03
Im RIS seit
20.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011
Dokumentnummer
JWR_2010120115_20110429X03