Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/12/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/12/0140

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Rechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X04

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2002120140_20021119X04

Rechtssatz für 2002/12/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/12/0183

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0140 E 19. November 2002 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X05

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2002120183_20051214X05

Rechtssatz für 2010/12/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/12/0115

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0140 E 19. November 2002 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120115.X03

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011

Dokumentnummer

JWR_2010120115_20110429X03