Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2010/12/0115
GRS wie 2002/12/0140 E 19. November 2002 RS 4
(hier: nur der erste Satz)
Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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