Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/12/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/12/0161

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
DO Wr 1966 §52 impl;
DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z2 idF 1998/023;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten unterstützt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, mwN). Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig vergleiche das zur Vorgängerbestimmung in der Wr DO 1966 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, VwSlg 13343 A/1990, sowie das zur Wr DO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0020). [Hier: Bereits die unstrittig vorliegende psychische Beeinträchtigung der Beamtin und die sich daraus ergebenden negativen Folgen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten (unbeschadet der dem äußeren Erscheinungsbild als Ursache exakt zu Grunde liegenden krankhaften Veränderung) stehen der Dienstfähigkeit der Beamtin entgegen. Angesichts ihrer von der Behörde festgestellten verantwortlichen Aufgaben aus dem medizinisch-technischen Bereich (Labordiagnostik), die jedenfalls im Regelfall keinen kontinuierlichen Nachprüfungen unterworfen zu werden pflegen, bilden die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Auffälligkeiten der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz eine ausreichende Grundlage dafür, dass sie ihren Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit den in den Diagnosen nicht durchgehend übereinstimmenden Sachverständigengutachten vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur) war daher im Beschwerdefall nicht erforderlich. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich - jedenfalls bezogen auf berufliche Belange - durchwegs (zumindest) wahnhafte Teilleistungsstörungen, die für die vorzeitige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, Wr DO 1994 im Beschwerdefall ausreichen.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120161.X03

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2002120161_20061220X03