Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2002/09/0038
Entscheidungsdatum
27.06.2002
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
Norm
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0072 E 20. November 2001 RS 5
Stammrechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 25. 04. 1991, 91/09/0019).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Anforderung an ein Gutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090038.X05
Im RIS seit
18.09.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010
Dokumentnummer
JWR_2002090038_20020627X05