Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2002/07/0133
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2
Stammrechtssatz
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung BGBl Nr 49/1991 erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwenden.Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X08
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2002070133_20030220X08