Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0133
GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht anzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138