Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

2002/07/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht anzuwenden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0138