Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0022
GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2 (hier nach der FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997)
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070022.X02