Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/07/0133
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0217 E 18. Jänner 2001 RS 2
Stammrechtssatz
Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 dar.Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X06
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2002070133_20030220X06