Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2001

Geschäftszahl

2000/07/0217

Rechtssatz

Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 dar.