Verwaltungsgerichtshof
20.02.2003
2002/07/0133
GRS wie 2000/07/0217 E 18. Jänner 2001 RS 2
Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/07/0138