Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2002/07/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0217 E 18. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 dar.