Die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in § 13 AVG genannten (und in dessen Abs. 1 näher umschriebenen) Anbringen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren.Die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in Paragraph 13, AVG genannten (und in dessen Absatz eins, näher umschriebenen) Anbringen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren.