Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0283

Rechtssatz

Die Beantwortung einer von der Behörde verlangten Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist kein ein Verfahren "einleitender" Schritt eines Beteiligten und somit keines der in Paragraph 13, AVG genannten (und in dessen Absatz eins, näher umschriebenen) Anbringen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftspflicht in einem bereits eingeleiteten Verfahren.