Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/13/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/13/0215

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §6;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen der Vorschreibung von Kommunalsteuer und der Höhe der vom jeweiligen Gesamtschuldner übernommenen Gesellschaftereinlage besteht nicht, weshalb mit dem Hinweis auf die Höhe der Gesellschaftereinlage kein atypischer Vermögenseingriff in Ansehung der Einhebung von Kommunalsteuer aufgezeigt wird. Dass der Kommanditist die handelsrechtlich bestehende Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht einwenden kann, ergibt sich aus Paragraph 6, KommStG (Hinweis Fellner, KommStG, Tz. 9 zu Paragraph 6,, Taucher, Kommunalsteuer, Tz. 12 zu Paragraph 6,) und stellt für sich keinen Umstand dar, der die Abgabeneinhebung bei ihm als sachlich unbillig erscheinen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130215.X04

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2001130215_20030701X04