Verwaltungsgerichtshof
01.07.2003
2001/13/0215
Ein Zusammenhang zwischen der Vorschreibung von Kommunalsteuer und der Höhe der vom jeweiligen Gesamtschuldner übernommenen Gesellschaftereinlage besteht nicht, weshalb mit dem Hinweis auf die Höhe der Gesellschaftereinlage kein atypischer Vermögenseingriff in Ansehung der Einhebung von Kommunalsteuer aufgezeigt wird. Dass der Kommanditist die handelsrechtlich bestehende Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht einwenden kann, ergibt sich aus Paragraph 6, KommStG (Hinweis Fellner, KommStG, Tz. 9 zu Paragraph 6,, Taucher, Kommunalsteuer, Tz. 12 zu Paragraph 6,) und stellt für sich keinen Umstand dar, der die Abgabeneinhebung bei ihm als sachlich unbillig erscheinen ließe.