Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Geschäftszahl

2001/13/0215

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen der Vorschreibung von Kommunalsteuer und der Höhe der vom jeweiligen Gesamtschuldner übernommenen Gesellschaftereinlage besteht nicht, weshalb mit dem Hinweis auf die Höhe der Gesellschaftereinlage kein atypischer Vermögenseingriff in Ansehung der Einhebung von Kommunalsteuer aufgezeigt wird. Dass der Kommanditist die handelsrechtlich bestehende Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht einwenden kann, ergibt sich aus Paragraph 6, KommStG (Hinweis Fellner, KommStG, Tz. 9 zu Paragraph 6,, Taucher, Kommunalsteuer, Tz. 12 zu Paragraph 6,) und stellt für sich keinen Umstand dar, der die Abgabeneinhebung bei ihm als sachlich unbillig erscheinen ließe.