Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
KommStG 1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugsbereich vgl. § 16
Text
Steuerschuldner
§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR12052702
Alte Dokumentnummer
N3199331425J