Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Vorhaben, die zu einem Zeitpunkt in Angriff genommen wurden, in dem ihre Ausführung naturschutzrechtlicher Untersagung nicht bzw naturschutzrechtlichen Beschränkungen nur in einem eingeschränkten Ausmaß unterlag, können von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres einem umfassenden Naturschutzregime unterstellt werden. Soweit im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits maßgebliche Investitionen für das Projekt getätigt wurden, ist das Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung nicht ohne Schutz. Vielmehr gebietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, dieses Vertrauen insoweit zu berücksichtigen, als dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Paragraph 38, Absatz 7, NÖ NatSchG 2000 lässt eine in diesem Sinn verfassungskonforme Auslegung zu. Nach ihrem normativen Gehalt bekräftigt diese Bestimmung nämlich lediglich den (ohnedies geltenden) Grundsatz, dass die Behörde ihrem Bescheid im allgemeinen die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen hat. Ebenso wie diese allgemeine Regel ist daher auch Paragraph 38, Absatz 7, NÖ NatSchG 2000 so zu verstehen, dass davon Fälle, in denen besondere Umstände die Anwendung der "alten" Rechtslage gebieten, nicht erfasst werden. Vielmehr sind anhängige Verfahren zwar im allgemeinen nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen. Soweit jedoch den geschützten Interessen an der Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen nicht gleichermaßen gewichtige Gründe entgegenstehen, ist die "alte" Rechtslage anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X06

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X06