Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass im dort entschiedenen Fall die Behörde eine neu geschaffene Eingriffsregelung dahingehend hätte auslegen müssen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits begonnene und - was den Wert der faktisch getätigten Investitionen betrifft - im Wesentlichen fertig gestellte Projekte nicht der Anzeigepflicht unterliegen. Als ausschlaggebend sah der Gerichtshof zum einen an, dass der durch die Auslegung der Behörde bewirkte Eingriff sämtliche Investitionen in die beinahe abgeschlossene tatsächliche Errichtung eines konkreten Objektes hinfällig werden lasse, wobei es sich um Investitionen handle, die der Projektwerber in berechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage getätigt habe. Wenn keine eingriffsmildernde Übergangsbestimmungen bestünden, komme es darauf an, ob durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen werde. Das Vorliegen einer solchen Gefahr sei im konkreten Fall zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X03

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X03