Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungs wegen von vornherein untersagt, den Geltungsbereich neu geschaffener oder ausgedehnter Eingriffsregelungen auf bereits anhängige Verfahren zu erstrecken. Solche Regelungen sind jedoch am Gleichheitssatz zu messen. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist eine solche Regelung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht erhebliche Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2000, VfSlg 16022).Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungs wegen von vornherein untersagt, den Geltungsbereich neu geschaffener oder ausgedehnter Eingriffsregelungen auf bereits anhängige Verfahren zu erstrecken. Solche Regelungen sind jedoch am Gleichheitssatz zu messen. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist eine solche Regelung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht erhebliche Umstände diese Rückwirkung verlangen vergleiche zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2000, VfSlg 16022).