Betrachtet man die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG im Verhältnis zu jener nach § 4 Abs. 4 legcit, so ist es begrifflich auszuschließen, dass gleichzeitig ein abhängiges Dienstverhältnis und ein freier Dienstvertrag vorliegen können. § 4 Abs. 6 ASVG bringt auch insoweit eine Klarstellung, dass auch eine Formalversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 im Zusammenhang mit § 21 ASVG (die gemäß § 21 Abs. 3 ASVG die Wirkung einer Pflichtversicherung hat) für die Dauer ihres Bestehens der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgeht.Betrachtet man die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG im Verhältnis zu jener nach Paragraph 4, Absatz 4, legcit, so ist es begrifflich auszuschließen, dass gleichzeitig ein abhängiges Dienstverhältnis und ein freier Dienstvertrag vorliegen können. Paragraph 4, Absatz 6, ASVG bringt auch insoweit eine Klarstellung, dass auch eine Formalversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 21, ASVG (die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ASVG die Wirkung einer Pflichtversicherung hat) für die Dauer ihres Bestehens der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgeht.