Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/08/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16347 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/08/0048

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10;
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Die Vergütung geleisteter Überstunden durch eine Überstundenpauschale ist grundsätzlich zulässig. Der Schutzzweck des Paragraph 10, AZG gebietet es, dass eine Überstundenpauschale nur dann zulässig ist, wenn sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch die Zahl der Überstunden von vornherein bestimmbar ist und die Pauschale nicht geringer als jene Vergütung sein darf, die sich durch eine Durchschnittsberechnung der tatsächlich erbrachten Überstunden zuzüglich der Überschläge ergibt. Der Arbeitnehmer kann über die Pauschale hinausgehende Ansprüche jederzeit gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Inwieweit die erbrachten Überstunden durch die Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Dienstgeber zu überprüfen (Hinweis Löschnigg, Arbeitsrecht, 10. Auflage, Seite 370).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080048.X02

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001080048_20040421X02