Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 10, (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.

  1. Absatz 2,Der Berechnung des Zuschlages gemäß Absatz eins, ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095925

Alte Dokumentnummer

N6196923181L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P10/NOR12095925

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