Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Überstundenvergütung
§ 10. (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.Paragraph 10, (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.
(2)Absatz 2,Der Berechnung des Zuschlages gemäß Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.Der Berechnung des Zuschlages gemäß Absatz eins, ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095925
Alte Dokumentnummer
N6196923181L