Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2001/08/0048

Rechtssatz

Die Vergütung geleisteter Überstunden durch eine Überstundenpauschale ist grundsätzlich zulässig. Der Schutzzweck des Paragraph 10, AZG gebietet es, dass eine Überstundenpauschale nur dann zulässig ist, wenn sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch die Zahl der Überstunden von vornherein bestimmbar ist und die Pauschale nicht geringer als jene Vergütung sein darf, die sich durch eine Durchschnittsberechnung der tatsächlich erbrachten Überstunden zuzüglich der Überschläge ergibt. Der Arbeitnehmer kann über die Pauschale hinausgehende Ansprüche jederzeit gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Inwieweit die erbrachten Überstunden durch die Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Dienstgeber zu überprüfen (Hinweis Löschnigg, Arbeitsrecht, 10. Auflage, Seite 370).