Die bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifel des Beschuldigten an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen für einen Gegenbeweis nicht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; § 47 AVG E 6 und 7).Die bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifel des Beschuldigten an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen für einen Gegenbeweis nicht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; Paragraph 47, AVG E 6 und 7).