Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, § 47 Anm 4). Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings der Beweis der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (§ 62 Abs1 VwGG iVm § 47 AVG).Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, Paragraph 47, Anmerkung 4). Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings der Beweis der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (Paragraph 62, Abs1 VwGG in Verbindung mit Paragraph 47, AVG).