Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 285.
  1. Absatz einsDer Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er hat für die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Er erteilt das Wort und kann es bei Mißbrauch entziehen.
  2. Absatz 2Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien, denen das letzte Wort zukommt.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Über den Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefaßten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Schlagworte

Berufungsverhandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044060

Alte Dokumentnummer

N3196118114S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P285/NOR12044060

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