Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0196

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1994050196_19950829X03

Rechtssatz für 99/02/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/02/0084

Entscheidungsdatum

28.06.2002

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 idF 1987/615;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0196 E 29. August 1995 RS 3 (hier: Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld)

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020084.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1999020084_20020628X01

Rechtssatz für 2001/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/08/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0196 E 29. August 1995 RS 3 (Hier betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080020.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2001080020_20041020X03