Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2001/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0196 E 29. August 1995 RS 3

(Hier betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).