Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0068

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1992070068_19930126X01

Rechtssatz für 2001/07/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/07/0088

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0068 E 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070088.X07

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070088_20030121X07