Verwaltungsgerichtshof
26.01.1993
92/07/0068
Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).