Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Geschäftszahl

2001/07/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0068 E 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).