Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ungeachtet der Regelung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte in § 40 Abs. 1 MRG in Bezug auf selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zulässig (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurden, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 MRG dar.Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ungeachtet der Regelung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte in Paragraph 40, Absatz eins, MRG in Bezug auf selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zulässig vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurden, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG dar.