Verwaltungsgerichtshof
18.06.2003
2001/06/0161
GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 1
Hier ohne letzten Satz; hier: Der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, welcher die amtswegige Wiederaufnahme verfügt und vom Spruchpunkt römisch zwei (der sodann ergehenden materiellrechtlichen Erledigung) trennbar ist, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG dar. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher in diesem Umfange als zulässig.
Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ungeachtet der Regelung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte in Paragraph 40, Absatz eins, MRG in Bezug auf selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zulässig vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurden, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG dar.